Schadensmeldung
Melden Sie uns Ihren Schaden
Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen (§ 30 VVG). Sie sind verpflichtet alles zur Abwendung und Minderung des Schadens zu unternehmen. Bei verspäteter Meldung kann der Versicherer ohne weitere Prüfung den Schaden ablehnen! Die Umstände die zu dem Schaden geführt haben sind ausführlich und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Ohne Rücksprache mit dem Versicherer sind Sie sind nicht berechtigt einen Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder Zahlungen zu leisten oder den Schaden – bis auf Schadenminderungsmaßnahmen (§ 82 VVG) – zu beheben.
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz ist ohne Rücksprache mit dem Versicherer fristgerecht Widerspruch zu erheben. Bitte hier die betreffende Schadenmeldung auswählen:
Schadenanzeigen
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